Vor- und Nachteile des Konkubinats: Welche Vorkehrungen müssen wir treffen?

Eine detaillierte Regelung des Konkubinats lohnt sich. Schliesslich sollten die Auswirkungen des Entscheides gegen eine Ehe auf das restliche Leben gut bedacht sein. Im Gegensatz zur Ehe sind beim Konkubinat die Rechte und Ansprüche bei einer Trennung oder wenn einem Konkubinatspartner etwas zustösst, nicht gesetzlich geregelt.

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Text das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

Die Vorteile des Konkubinats

  • Meist sind Konkubinatspaare steuertechnisch bessergestellt. Ehepaare bezahlen unter Umständen mehr Steuern, denn bei Ehepaaren wird das Einkommen zusammengerechnet, während bei Konkubinatspaaren die Partner hr Einkommen separat versteuern und so von einem tieferen Steuersatz profitieren.
  • Konkubinatspaare können höhere AHV-Renten erhalten, da die Partner eine Einzelrente beziehen können.

Die Nachteile des Konkubinats

  • Das Kindsverhältnis zum Vater muss ausdrücklich anerkannt werden
  • Für die gemeinsame elterliche Sorge braucht es eine gemeinsame Erklärung
  • Bei einer Trennung ohne Konkubinatsvertrag ist nicht geregelt, wer welche Ansprüche hat
  • Die Pensionskasse wird im Rahmen einer Trennung nicht (wie bei verheirateten Paaren) hälftig geteilt und ausgeglichen. Dies bedeutet für denjenigen Konkubinatspartner, welcher in einem tieferen Pensum gearbeitet und weniger verdient hat, einen grossen Nachteil.
  • Keine automatische gesetzliche Vertretungsbefugnis des Konkubinatspartners bei Urteilsunfähigkeit einer Person.
  • Im Todesfall bestehen für den überlebenden Partner keine Erb- und Pflichtteilsansprüche am Vermögen des verstorbenen Partners.
  • Der überlebende Partner erhält aus der ersten Säule (AHV) keine Witwen- bzw. Witwerrente.
  • Renten oder anderweitige Zahlungen aus der zweiten Säule (Pensionskasse) sind nicht bei allen Pensionskassen und teilweise nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Diese müssen zudem ausdrücklich angemeldet werden.

Es gilt nun, die oben genannten Nachteile durch verschiedene Dokumente zu vermindern bzw. möglichst zu minimieren. Es ist jedoch nicht möglich, sämtliche Nachteile durch Regelungen zu eliminieren.

Konkubinatsvertrag

Mit dem Konkubinatsvertrag können die Eigentumsverhältnisse an sämtlichen Gegenständen geklärte werden (Inventar), die finanziellen Anteile, die Aufteilung der zukünftigen Kosten am Grundeigentum sowie die Aufhebung/Verkauf und die allfällige Zuteilung des Grundeigentums in das Alleineigentum eines Partners kann geregelt werden. Weitere Themen sind die Aufgabenteilung, die Regelung der finanziellen Aspekte des Zusammenlebens, das Einsichtsrecht, die Vollmacht für Alltagsgeschäfte sowie das Vermögen im Allgemeinen. Schliesslich kann die Trennung geregelt werden (Vermögensaufteilung, Unterhalt).

Anerkennung Kind vor Geburt und Erklärung gemeinsames Sorgerecht

Es ist empfehlenswert, das Kind bereits vor der Geburt beim Zivilstandsamt anzuerkennen und die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Die Erklärung kann gleich mit der Kindsanerkennung beim Zivilstandsamt erfolgen. Wird die Erklärung später vorgenommen, muss dies bei der KESB gemacht werden.

Elternvereinbarung

In der Elternvereinbarung werden sämtliche Kinderbelange geregelt. Insbesondere muss auch geregelt werden, wie die Betreuung und der Unterhalt im Falle einer Trennung geregelt würde. Aber auch die Kosten und Betreuungsaufteilung während des Zusammenlebens sind Thema. Die Vereinbarung muss bei der KESB zur Genehmigung eingereicht werden.

Patientenverfügung

In medizinischen Belangen sieht das Gesetz auch für Konkubinatspartner ein Informations- und Vertretungsrecht vor. Es ist trotzdem empfehlenswert, sich mit einer Patientenverfügung abzusichern, da es trotz der gesetzlichen Verankerung zu Auskunftsverweigerungen seitens des medizinischen Personals kommen kann.

Vorsorgeauftrag

Das Gesetz sieht keine automatische Vertretungsbefugnis für den Konkubinatspartner vor, wenn eine Person urteilsunfähig wird. Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede Person selbst bestimmen, wer in diesem Fall die Personen- und Vermögenssorge sowie auch die Vertretung im Rechtsverkehr übernehmen soll. Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, kann die KESB auch eine fremde Person als Beistand einsetzen.

Erbvertrag

Mit einem Erbvertrag kann dem Partner ein Vermächtnis ausgerichtet und es kann ihm die Nutzniessung am Grundeigentum übertragen werden. Des Weiteren können die gemeinsamen Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt werden, damit der überlebende Konkubinatspartner meistbegünstigt wird.

Check Versicherungs- und Vorsorgesituation

  • Reglement Pensionskasse überprüfen, ob im Todesfall Leistungen an den Konkubinatspartner vorgesehen sind
  • Möglichkeiten Säule 3a
  • Möglichkeiten Säule 3b
  • Todesfallrisikoversicherung: Konkubinatspartnerin kann als begünstigte Person eingesetzt werden. Zudem wird die versicherte Todesfallsumme dem hinterbliebenen Partner direkt ausbezahlt (unabhängig einer Erbteilung).

Wie kann der Nachteil des fehlenden Pensionskassenausgleichs ausgeglichen werden?

  • Allenfalls einen monatlichen „Ausgleichsbetrag“ auf ein eigenes Konto der Konkubinatspartnerin einbezahlen.
  • Wenn Vorsorgelücken vorhanden sind, Einzahlungen in die 2. Säule leisten